Haushaltsauflösung nach Todesfall: Was ist rechtlich zu beachten?
Kurz: Vor der Einantwortung ist der Nachlass ein ruhendes Vermögen. Räumen dürfen die Erben erst nach Freigabe durch den Gerichtskommissär. Dokumente, Sparbücher, Wertsachen gehören in die Verlassenschaft, nicht in den Container. Die Mietwohnung muss gekündigt werden, sie endet nicht automatisch.
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Freigabe. Bis zur Einantwortung dürfen Erben den Nachlass verwalten, aber nicht darüber verfügen. Eine Haushaltsauflösung ist eine Verfügung. Der Gerichtskommissär kann sie vorab genehmigen, wenn sie im Interesse des Nachlasses liegt, etwa weil Miete läuft. Fragen Sie ihn, bevor Sie beauftragen.
Miteigentum. Bei mehreren Erben müssen alle zustimmen oder der Gerichtskommissär genehmigt. Wer allein räumt, haftet den anderen gegenüber.
Inventar. Bei Verlassenschaften mit Inventarerrichtung darf vor der Aufnahme nichts entfernt werden. Klären Sie das mit dem Gerichtskommissär.
Mietwohnung. Das Mietverhältnis endet nicht mit dem Tod. Eintrittsberechtigte Angehörige übernehmen es, sonst muss es vom Nachlass gekündigt werden, mit Zustimmung des Gerichtskommissärs.
Dokumente und Werte. Sparbücher, Bargeld, Schmuck, Urkunden, Versicherungspolizzen gehören in die Verlassenschaft. Wir sammeln sie gesondert und übergeben sie an den Gerichtskommissär oder die Erben gegen Protokoll.
Häufige Fragen
Dürfen wir schon vor der Einantwortung ausräumen?
Nur mit Genehmigung des Gerichtskommissärs. Er erteilt sie in der Regel, wenn Miete läuft und klar ist, wer erbt.
Was, wenn ein Miterbe nicht zustimmt?
Dann entscheidet der Gerichtskommissär oder das Gericht. Ohne Zustimmung oder Genehmigung sollte niemand räumen.
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