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Haushaltsauflösung nach Todesfall: Was ist rechtlich zu beachten?

Stand: 10.09.2026

Kurz: Vor der Einantwortung ist der Nachlass ein ruhendes Vermögen. Räumen dürfen die Erben erst nach Freigabe durch den Gerichtskommissär. Dokumente, Sparbücher, Wertsachen gehören in die Verlassenschaft, nicht in den Container. Die Mietwohnung muss gekündigt werden, sie endet nicht automatisch.

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Freigabe. Bis zur Einantwortung dürfen Erben den Nachlass verwalten, aber nicht darüber verfügen. Eine Haushaltsauflösung ist eine Verfügung. Der Gerichtskommissär kann sie vorab genehmigen, wenn sie im Interesse des Nachlasses liegt, etwa weil Miete läuft. Fragen Sie ihn, bevor Sie beauftragen.

Miteigentum. Bei mehreren Erben müssen alle zustimmen oder der Gerichtskommissär genehmigt. Wer allein räumt, haftet den anderen gegenüber.

Inventar. Bei Verlassenschaften mit Inventarerrichtung darf vor der Aufnahme nichts entfernt werden. Klären Sie das mit dem Gerichtskommissär.

Mietwohnung. Das Mietverhältnis endet nicht mit dem Tod. Eintrittsberechtigte Angehörige übernehmen es, sonst muss es vom Nachlass gekündigt werden, mit Zustimmung des Gerichtskommissärs.

Dokumente und Werte. Sparbücher, Bargeld, Schmuck, Urkunden, Versicherungspolizzen gehören in die Verlassenschaft. Wir sammeln sie gesondert und übergeben sie an den Gerichtskommissär oder die Erben gegen Protokoll.

Häufige Fragen

Dürfen wir schon vor der Einantwortung ausräumen?

Nur mit Genehmigung des Gerichtskommissärs. Er erteilt sie in der Regel, wenn Miete läuft und klar ist, wer erbt.

Was, wenn ein Miterbe nicht zustimmt?

Dann entscheidet der Gerichtskommissär oder das Gericht. Ohne Zustimmung oder Genehmigung sollte niemand räumen.

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Wenn niemand die Erbschaft antritt

Wer ausschlägt, gibt keine Erbantrittserklärung ab. Er vertritt die Verlassenschaft dann nicht und kann eine Räumung auch nicht beauftragen. Melden sich am Ende gar keine Erben, bestellt das Bezirksgericht einen Verlassenschaftskurator. Nur er darf den Auftrag erteilen: Wer darf die Räumung beauftragen, wenn kein Erbe erreichbar ist.

Ist der Nachlass überschuldet, endet das Verfahren oft ohne Einantwortung. Wer in diesem Fall räumen lassen darf, steht unter Wann darf eine Verlassenschaftswohnung geräumt werden. Ob am Ende der Nachlass die Räumungskosten trägt, entscheidet das Verfahren. Reicht das Vermögen nicht, klären das Gericht, der Gerichtskommissär und der Auftraggeber untereinander, nicht wir.

Für uns bleibt ein Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird. Unsere Rechnung geht an den Auftraggeber, nicht an das Verfahren. Wer die Erbschaft ausgeschlagen hat und trotzdem einen Räumungsauftrag unterschreibt, steht als Auftraggeber auf der Rechnung. Wir fragen deshalb vor jedem Termin, wer unterschreibt und in welcher Rolle.

Räumen, bevor das Testament eröffnet ist

Die Eröffnung ist Sache des Verfahrens, nicht der Familie. Letztwillige Verfügungen macht der Gerichtskommissär kund. Bei der Todesfallaufnahme fragt er das Österreichische Zentrale Testamentsregister der Notariatskammer und das Register der Rechtsanwaltskammer ab. Eingetragen ist dort nicht der Inhalt, sondern nur der Hinweis, dass eine Verfügung existiert und wo sie liegt.

Für die Räumung ändert die Eröffnung nichts. Maßgeblich bleibt die schriftliche Freigabe. Ein noch nicht eröffnetes Testament hindert die Freigabe nicht, ein eröffnetes ersetzt sie nicht. Wie lange das dauert, steht unter Wie lange dauert es, bis geräumt werden kann. Taucht beim Ausräumen ein Blatt auf, das nach letztem Willen aussieht, behandeln wir es wie jedes andere Fundstück: Was mit Fundstücken passiert.

Wann Sie uns nicht brauchen

Eine kleine Wohnung mit Kleidung, Geschirr und Büchern, zwei Angehörige vor Ort, keine Übergabefrist: Das schaffen Sie ohne uns. Was Sie selbst hinbringen können und was nicht angenommen wird, steht unter Sperrmüll in Wien.

Bleibt die Wohnung bestehen und wird nur übersiedelt, ist ein Umzugsbetrieb der richtige Ansprechpartner, nicht wir. Soll ohne Räumung nur gereinigt werden, beauftragen Sie einen Reinigungsbetrieb direkt; wir koordinieren Reinigung nur gemeinsam mit einer Räumung. Fragen zu Pflichtteil, Schulden oder Erbrecht beantwortet der Gerichtskommissär oder eine Rechtsanwältin, nicht wir.

Passend sind wir, wenn ein ganzes Haus samt Keller, Garage und Nebengebäuden dranhängt, wenn Problemstoffe getrennt erfasst werden müssen, wenn eine Frist zur Übergabe läuft oder wenn verwertbares Inventar angerechnet werden soll. Ein Haus bis 150 m², normal eingerichtet, räumen wir ab 3.900 € als Festpreis nach kostenloser Besichtigung, Anfahrt und Entsorgung inbegriffen.

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