Wer zahlt eine Wohnungsauflösung?
Kurz: Wer sie beauftragt: die Bewohnerin oder der Bewohner selbst, bei Todesfall der Nachlass, bei Heimübersiedlung die übersiedelnde Person aus ihrem Vermögen, bei Erwachsenenvertretung mit gerichtlicher Genehmigung. Vermieter zahlen, wenn der Mieter nicht geräumt hat, und holen sich die Kosten von der Kaution.
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Selbst. Wer die eigene Wohnung auflöst, zahlt selbst. Zuschüsse gibt es nicht, außer im Einzelfall über die Sozialhilfe.
Todesfall. Die Auflösung ist Nachlassverbindlichkeit und wird aus dem Nachlass bezahlt, bevor die Erben etwas bekommen. Angebot an den Gerichtskommissär.
Pflegeheim. Aus dem Vermögen der übersiedelnden Person. Angehörige, die beauftragen, tun das als Vertreter mit Vollmacht. Bei gerichtlicher Erwachsenenvertretung genehmigt das Bezirksgericht. Der Pflegeregress auf das Vermögen ist seit 2018 abgeschafft.
Vermieter. Räumt der Mieter nicht, lässt der Vermieter auflösen und rechnet die Kosten gegen die Kaution auf oder klagt sie ein. Dafür braucht er Fotos, Verzeichnis und Rechnung.
Wertanrechnung. Verwertbares Inventar senkt in allen Fällen den Preis. Wir bewerten vor der Räumung und rechnen auf der Rechnung gegen.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse oder das Pflegegeld die Auflösung?
Nein. Pflegegeld ist für Pflege, nicht für Wohnungsauflösung. Es gibt keine Kassenleistung dafür.
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Weitere Fragen dazu
Was kostet eine Wohnungsauflösung? · Wie läuft eine Wohnungsauflösung ab? · Was ist bei einer Wohnungsauflösung rechtlich zu beachten?
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